Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“).
    2. Diese ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    3. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALB; entgegenstehende oder von unseren ALB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem, nicht ausdrücklich wiedersprechen.
    4. Unsere ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (z.B. Rahmenlieferverträge oder Qualitätssicherungsklauseln) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
    6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung oder Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne unserer Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    7. Sofern nachfolgend auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften hingewiesen wird, hat dies lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit wir diese in unseren Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen haben.
    8. Wir richten uns nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e.V. (VDE), die – soweit zulässig – Vertragsbestandteil werden.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    3. Die Annahme von Vertragsangeboten durch uns erfolgt ausschließlich schriftlich durch Auftragsbestätigung gegenüber dem Besteller. Auch sonstige mündliche oder schriftliche Abreden werden erst wirksam, soweit sie schriftlich festgehalten wurden.
    4. Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise (ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Frachtkosten, ohne Aufstellung bzw. Montage).
    2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW (ex works/ab Werk in Mündersbach) gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung. Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen.
    4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und/oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.
    5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Kündigung der Warenkreditversicherung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Lieferzeit, Lieferverzug, Höhere Gewalt
    1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben.
    2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zulieferung der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und/oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    4. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, wie beispielsweise von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemien oder Epidemien sowie Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Liefer- oder Leistungszeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung oder Leistung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Leistungspflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen (1) Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns in Kauf zu nehmen ist.
    5. Ziffer 4.4 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.
    6. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    7. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 11 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  5. Gefahrenübergang und Versand, Aufstellung und Montage
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (ex works/ab Werk) gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist der Standort unseres Werkes in Mündersbach. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.
    2. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
    3. ofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
    4. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
      • (i) die Lieferung und, soweit wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
      • (ii) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
      • (iii) seit der Lieferung bzw. seit der Installation zwanzig (20) Werktage vergangen sind, und
      • (iv) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat, es sei denn, die Unterlassung der Abnahme erfolgte wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.
    6. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
    7. Der Besteller ist verpflichtet, eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen. Er hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für den Versand eine besondere Transportart wünscht. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, auch wenn wir ansonsten ausnahmsweise die Transportkosten übernommen haben.
    8. Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
    9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung stellen.
    10. Sofern der Besteller Aufstellung und Montage der Ware wünscht, so hat er die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu übernehmen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Anschlüsse vorhanden sind und entsprechende Schutzvorrichtungen zur Verfügung stehen
  6. Verpackungen
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht die Verpackung in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller.
    2. Die Verpackungen unserer Produkte (einschließlich Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen) müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Deshalb sind wir nach § 15 Abs. 1 VerpackG gesetzlich verpflichtet, die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung unserer Verpackungen zu organisieren und zu überwachen.
    3. Im Interesse eines effizienten und schonenden Umgangs mit Ressourcen, insbesondere zur Vermeidung unnötiger Transportwege, verpflichtet sich der Besteller, in unserem Auftrag und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, die Verpackungen der von uns gelieferten Produkte (einschließlich Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen) ordnungsgemäß und auf eigene Kosten zu entsorgen.
    4. Auf Anforderung weist uns der Besteller die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen der von uns gelieferten Produkte unverzüglich und in geeigneter Form nach und wirkt im erforderlichen Umfang an verpackungsrechtlichen Verfahren der zuständigen Behörden mit.
    5. Der Besteller verpflichtet sich, die von uns an ihn gelieferten Produkte jeweils unmittelbar in seinem Unternehmen einzusetzen bzw. weiterzuverarbeiten oder an weiterverarbeitende Betriebe weiterzuliefern, so dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht als Abfall bei einem privaten Endverbraucher oder an vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG anfallen. Soweit der Besteller die vorgenannte Verpflichtung für an ihn gelieferte Produkte nicht (mehr) erfüllt, verpflichtet er sich, uns unverzüglich in Textform zu informieren.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    2. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    7. Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
    8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
    9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  8. Geistiges Eigentum
    1. Soweit nicht anders vereinbart, stehen die Rechte an den Ergebnissen unserer Leistungen (insbesondere etwaige Rechte an Erfindungen, urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte) im Verhältnis zum Besteller uns zu. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung (bzw. der jeweils fälligen Teilbeträge) erhält der Besteller das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Leistungsergebnisse (unter Einhaltung etwaiger übriger Bedingungen unserer Vereinbarung mit dem Besteller) für eigene Geschäftszwecke bzw. die im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung genannten Zwecke zu nutzen. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte an den bestehenden Ergebnissen des Bestellers beim Besteller. Wir sind berechtigt, bestehende Ergebnisse des Bestellers zu nutzen, wenn und soweit dies für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
  9. Bestimmungen zu mitgelieferter Software
    1. Für die mit der Ware ausgelieferte Software gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
    2. Dem Besteller wird das nicht ausschließliche, übertragbare, dauerhafte oder temporäre, örtliche unbeschränkte Recht eingeräumt, die mit der Ware mitgelieferte Software zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dem Besteller obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Software zu sorgen. Die Nutzungsrechte sind auf die Nutzung mit der Ware beschränkt. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und bewirkt eine der weiteren Nutzung angemessene Zusatzvergütung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller sie Software wegen einer Funktionsunfähigkeit der mitgelieferten Ware mit einer Ersatzware im vereinbarten Umfang nutzt. Der Besteller darf das Nutzungsrecht an der Software nur gemeinsam mit der zugehörigen Ware übertragen. Macht der Besteller von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung auf den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Nicht an den Dritten übertragene Kopien der Software sind zu löschen . Der Besteller ist jedoch nicht verpflichtet, etwaige Vervielfältigungen zu löschen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Datensicherung erstellt wurden, oder die ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke behalten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    3. Dem Besteller können Softwareupdates überlassen werden. An Updates räumen wir dem Besteller stets die Rechte ein, die für die vorige Fassung der Software bestehen. Die Parteien können darüber hinaus weitere Fälle vereinbaren, in denen Updates überlassen werden. Der Besteller ist verpflichtet die Einspielung von Updates zu ermöglichen, wenn dies der Beseitigung von Störungen oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient. Wir sind nicht verpflichtet, funktionserweiternde Upgrades bereitzustellen.
    4. Support : Soweit vertraglich vereinbart, werden wir den Besteller telefonisch hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei Störungen der Software beraten und unterstützen. Hierzu stellen wir dem Besteller eine Hotline zur Verfügung.
    5. Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Softwarebereitstellung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Soweit wir durch die Pflege und Wartung personenbezogene Daten verarbeiten, erfolgt dies unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf Grundlage eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO.
  10. Gewährleistung und Haftung für Pflichtverletzungen
    1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
    3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten Produktbeschreibungen oder Herstellerangaben nur dann, wenn das vertraglich vereinbart wurde oder solche Beschreibungen oder Angaben durch uns (insbesondere in Katalogen) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
    4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
    5. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.3 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
    6. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.
    7. Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
    8. Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    9. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    10. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
    11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser ALB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt.
    12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    14. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte ( §§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 12 dieser ALB.
  11. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
    1. Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 11.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    2. Von den in Ziffer 11.1 geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.
    3. Die Ziffern 11.1 bis 11.2 gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
  12. Verjährung
    1. Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 12.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
    3. Die sich nach den Ziffern 12.1 und 12.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
    4. Soweit gemäß Ziffer 12.1 bis 12.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
  13. Rücktritts- und Kündigungsrechte
    1. Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Besteller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
    2. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.
  14. Einhaltung von Gesetzen, Compliance
    1. Der Besteller ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
    2. Der Besteller hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen („Exportkontrollvorschriften“) ein.
    3. Der Besteller wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Produkte, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnisse bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
      • (i) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen, oder
      • (ii) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
    4. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Besteller zu verweigern oder zurückzuhalten.
  15. Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilnichtigkeit
    1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Koblenz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    2. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen¬dung des UN-Kaufrechts (CISG –Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

EWM GmbH
Dr. Günter-Henle-Straße 8
56271 Mündersbach

Stand: 10/2023

Sonderbestimmungen für mit- bzw. gesondert gelieferter Software

Anwendungsbereich
Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw. als Teil einer Lieferung überlassene Standard-Software. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen davon nicht abweichen.
Der Lieferer übernimmt keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Service Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

  1. Nutzungsrecht
    1. Der Besteller darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen (Einzellizenz). Soweit dem Besteller nicht die Mehrfachlizenz eingeräumt wird. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. Unter der Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende, ganz oder teilweise Vervielfältigen des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung des Programms und Verarbeitung der im Programm enthaltenen Daten zu verstehen. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuches ist der Besteller nicht berechtigt.
    2. Der Besteller darf das Programm nur insoweit ändern oder bearbeiten, als dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zu dessen Verbindung mit anderen Programmen bzw. zur Fehlerkorrektur erforderlich ist. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
    3. Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers und bewirkt im Fall der Nutzung der Software eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.
    4. Der Besteller darf von der Software eine Sicherheitskopie herstellen, soweit diese zur Sicherung künftiger Benutzungen erforderlich ist. Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz vervielfältigen.
    5. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf, und die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf.
  2. Gefahrenübergang Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z.B. beim Download) verlässt.
  3. Weitergabe des Programmpakets
    1. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferer erworben hat, an Dritte weitergeben. Er muss diesem dann aber auch die Pflichten aus der Überlassung des Programmpakets uns gegenüber vertraglich überbinden. Das Weitergaberecht erstreckt sich nicht auch auf die Weitergabe von Kopien und Teilkopien sowie von geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellten Kopien oder Teilkopien.
      Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
      Überlässt der Besteller die Software einem Drittem, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernissen verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
    2. Mit der Weitergabe des Programmpakets geht das Recht auf dessen Nutzung auf den Dritten über, der damit vertraglich an die Stelle des Bestellers, dessen Nutzungsberechtigung gleichzeitig erlischt, tritt.
    3. Mehrfachlizenzen dürfen nur dann auf Dritte übertragen werden, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
    4. Bei Weitergabe hat der Besteller alle Kopien, Teilkopien und auch alle Sicherheitskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und davon hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherheitskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.
    5. Die Vermietung des Programmpakets oder von Teilen davon ist nicht zulässig.
  4. Gewährleistung
    1. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Computerprogrammen derart, dass sie unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.
    2. Wir leisten dafür Gewähr, dass das überlassene Programm die vereinbarten Funktionen erfüllt und die vertraglich ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung.
    3. Wir leisten auch dafür Gewähr, dass das Originalprogramm auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme.
    4. Mängel des Programms sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mangel ist möglichst genau zu beschreiben. Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
    5. Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, mindestens jedoch vierwöchiger First, zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Kosten für eine vom Käufer oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung erstatten wir nicht.
      Sachmängelansprüche bestehen nicht
      • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
      • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
      • bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
      • bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
      • für vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
      • die vom Besteller oder einem Dritten über eine vom Lieferer dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software,
      • dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
    6. Über diesen Umfang hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass das überlassene Programm den speziellen Erfordernissen des Bestellers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms, es sei denn, der Besteller beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitung stehen. Der Besteller trägt alleine die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Programme sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
  5. Weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers und Haftung Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet der Lieferer nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der Regelung nicht verbunden.
  6. Schadenersatz
    1. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüchen auf Ersatz von Schäden jedweder Art, namentlich von mittelbaren oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; für mittelbare Schäden haften wir jedoch selbst dann nicht.
    2. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
  7. Weitere Rechte
    1. Alle weitergehenden Rechte bleiben uns vorbehalten. Unberührt bleiben davon Verwertungsrechte des Bestellers an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung des überlassenen Programms entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die der Besteller durch die Benutzung des überlassenen Programms erzielt.